Rechtsprechung aus dem Bundesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2024, Aktenzeichen 8 AZR 225/23

Der Kläger in diesem Verfahren war bei seiner Arbeitgeberin im Außendienst als Account Manager tätig. Zwischen dem den Parteien kam es in der Vergangenheit zu mehreren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Zuletzt meldete sich der Kläger krank, da er außerhalb seiner Arbeitszeit auf der Treppe zu seinem Wohnhaus gestolpert war und sich dabei verletzt hatte. Die Arbeitgeberin hat hieran Zweifel und ließ den Kläger wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei zumindest stichprobenartig überwachen. Im Zuge der Observation wurde auch die Hausarztpraxis des Klägers und das Wohnhaus seiner ehemaligen Lebensgefährten aufgesucht.
Der Kläger machte vor dem Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) wegen der von der Beklagten veranlassten Überwachung durch Privatdetektive geltend und forderte 25.000,00 EUR.

Der 8. Senat sprach dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz von 1.500,00 EUR nebst Prozesszinsen zu.
Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, so das Bundesarbeitsgericht.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte den nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, denn die Beklagte hatte als Verantwortliche im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Klägers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet und dies war nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur zulässig sein, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt. Anderenfalls ist die Ermittlung als Datenverarbeitung nicht erforderlich im Sinne der Datenschutzvorschriften.

Der Kläger hat durch die rechtswidrige Observation einen immateriellen Schaden erlitten, welcher nach dem Vortrag des Klägers in dem durch die Überwachung erlittenen Kontrollverlust und insbesondere im Verlust der Sicherheit vor Beobachtung im privaten Umfeld lag.
Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes blieb das Bundesarbeitsgericht jedoch weit hinter den Erwartungen des Klägers zurück und erachtete nur einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR als im Ergebnis angemessen. Zu Gunsten der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht gewürdigt, dass diese den Detektivbericht nicht an Dritte gegeben und der Kläger weitere psychische Belastungen nicht dargelegt hatte.

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